Definition: Fachliche Unabhängigkeit

Kategorie: EU-Rechtsakt

Bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen oder Interessengruppen oder Stellen der Gemeinschaft oder einzelstaatliche Stellen Druck ausüben können; dies gilt unbeschadet institutioneller Rahmenbedingungen wie gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher institutioneller oder haushaltsrechtlicher Bestimmungen oder der Festlegung des statistischen Bedarfs.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 87 vom 31.3.2009, S. 164 - 173)
Erstellt:
Letztes Update: