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Definition: Lohn- und Gehaltsempfänger
Kategorie: Unternehmensstrukturstatistik
Lohn- und Gehaltsempfänger sind definiert als die Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Provision, Bedienungsgeld, Stücklohn oder Sachbezügen erhalten. Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer eine in der Regel freiwillig getroffene Vereinbarung geschlossen wurde, derzufolge der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird und dafür Geld- oder Sachleistungen erhält. Arbeitnehmer gelten als Lohn- oder Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit, wenn sie von dieser Lohn oder Gehalt beziehen, unabhängig davon, wo sich der Leistungsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) befindet. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Produktionseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind. Als Lohn- und Gehaltsempfänger gelten insbesondere - Eigentümer, die entgeltlich tätig sind; - Studenten, die im Rahmen einer offiziellen Vereinbarung gegen Vergütung und/oder Ausbildungsleistungen einen Beitrag zum Produktionsprozeß der Einheit leisten; - Lohn- und Gehaltsempfänger, die unter einem Vertrag im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig sind; - Heimarbeiter, sofern ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Arbeit erfolgt und die Heimarbeiter auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen. Zu Lohn- und Gehaltsempfängern gehören Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Zu Lohn- und Gehaltsempfängern gehören nicht die freiwillig Beschäftigen. ****** Im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung wird die folgende Definition benutzt: Arbeitnehmer werden definiert als Personen, die für einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber arbeiten und dafür Lohn, Gehalt, Gratifikationen, Leistungslohn oder Naturalleistungen erhalten; auch Berufssoldaten gelten als Arbeitnehmer.
Quelle:
Definitionen der Merkmale der strukturellen Unternehmensstatistik (16 13 0), Europäische Erhebung über Arbeitskräfte, Methoden und Definitionen, Eurostat 1996
Definitionen der Merkmale der strukturellen Unternehmensstatistik (16 13 0), Europäische Erhebung über Arbeitskräfte, Methoden und Definitionen, Eurostat 1996
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