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Definition: Stellung des Geschädigten im Beruf
Kategorie: Sozialstatistik
Diese Variable betrifft die Stellung des Geschädigten im Beruf, z. B. Arbeitnehmer, Selbständiger, mithelfender Familienangehöriger usw. Bei Arbeitnehmern (1. Stelle = 3) ist, sofern bekannt, an der 2. Stelle anzugeben, ob die Tätigkeit unbefristet oder befristet ist und an der 3. Stelle, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitarbeit handelt. Fehlende Werte werden akzeptiert ("000"), ebenso teilweise fehlende Werte für die 2. und/oder 3. Stelle (300, 301, 302, 310 und 320). Die unbefristete Beschäftigung ist im Sinne der Arbeitskräfteerhebung (Spalte 45, "Unbefristete/befristete Tätigkeit") zu verstehen: -In den meisten Mitgliedstaaten beruhen Beschäftigungsverhältnisse in der Regel auf schriftlichen Arbeitsverträgen. Allerdings werden in einigen Ländern solche schriftlichen Verträge nur in bestimmten Fällen abgeschlossen (z. B. im öffentlichen Dienst, für Auszubildende oder andere Personen, die innerhalb des Betriebes eine formale Ausbildung erhalten). Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen institutionellen Rahmenbedingungen beschreiben die Begriffe "befristete Tätigkeit" und "befristeter Arbeitsvertrag" (bzw. "unbefristete Tätigkeit" und "unbefristeter Arbeitsvertrag") Sachverhalte, die bei unterschiedlichen institutionellen Rahmenbedingungen als ähnlich angesehen werden können. Eine Tätigkeit kann als befristet betrachtet werden, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass ihre Beendigung von objektiven Bedingungen, wie beispielsweise dem Erreichen eines bestimmten Datums, der Erledigung eines Auftrags oder der Rückkehr eines Arbeitnehmers, der vorübergehend ersetzt wurde, abhängt; im Falle eines befristeten Arbeitsvertrags wird die Bedingung für dessen Beendigung im Allgemeinen im Vertrag genannt. In diese Gruppe fallen auch Saisonarbeiter, durch ein Arbeitsamt bzw. eine Arbeitsvermittlung angestellte Personen, die an Dritte zur Ausführung eines ¿Arbeitsauftrags¿ weiterverliehen werden (Leiharbeitskräfte) und Personen mit speziellen Ausbildungsverträgen. Besteht kein objektives Kriterium für die Beendigung einer Tätigkeit oder eines Arbeitsvertrages, so werden Tätigkeit bzw. Arbeitsvertrag als dauerhaft bzw. unbefristet betrachtet. Bezüglich der Begriffe Vollzeit und Teilzeit kann man entsprechend den Richtangaben der Arbeitskräfte-erhebung (AKE - Spalte 44, "Unterscheidung Vollzeit-/Teilzeittätigkeit") und dem Europäischen Haushaltspanel (ECHP) als Grenze zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeit einen Richtwert von 30 Wochenstunden in Ansatz bringen (z. B. je 6 Stunden an 5 Tagen oder je 7,5 Stunden an 4 Tagen). Diese Grenze bleibt aber flexibel, da es in speziellen Berufen, z. B. bei Lehrkräften, Vollzeitarbeitsplätze mit einer wesentlich geringeren Zahl von Unterrichtsstunden gibt und im Handwerk und Handel dagegen die Arbeitszeiten weit über dem Durchschnitt liegen können. Wenn diese Information aus dem Unfallmeldeformular stammt, so wird de facto die Vollzeit- oder Teilzeitdefinition, die das Unternehmen selbst gibt, übernommen.
Quelle:
Europäische Statistik über Arbeitsunfälle - Methodologie - Ausgabe 1998, S. 10 und European Statistics on Accidents at Work - Specifications for case by case data - Phase 3 - Reference year 2001 - (Europäische Statistik über Arbeitsunfälle - Spezifikation der Einzelfalldaten - Phase 3 - Bezugsjahr 2001), verabschiedet von der ESAW-Arbeitsgruppe am 16.10.2000
Europäische Statistik über Arbeitsunfälle - Methodologie - Ausgabe 1998, S. 10 und European Statistics on Accidents at Work - Specifications for case by case data - Phase 3 - Reference year 2001 - (Europäische Statistik über Arbeitsunfälle - Spezifikation der Einzelfalldaten - Phase 3 - Bezugsjahr 2001), verabschiedet von der ESAW-Arbeitsgruppe am 16.10.2000
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