Definition: Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

Kategorie: ESSOSS-Handbuch

Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber sind Zahlungen der Arbeitgeber an Versicherungsträger, durch die der Anspruch ihrer Arbeitnehmer, ehemaligen Arbeitnehmer und deren Angehörigen auf Sozialleistungen begründet wird. 

Der Begriff Versicherungsträger umfasst:
(i) Sozialversicherungskassen,
(ii) Organisationen ohne Erwerbszweck, die beitragspflichtige Systeme betreiben (z. B. rechtlich selbständige Rentenfonds),
(iii) gewerbliche Versicherungsgesellschaften,
(iv) Arbeitgeber, die rechtlich unselbständige Systeme betreiben und zu diesem Zweck spezielle Rückstellungen in ihren Bilanzen aufweisen.

Diese Definition wird in Fassungen 1996, 2008 und 2011 des Handbuches benutzt
Quelle:
Eurostat, "ESSPROS Manual - The European System of integrated Social Protection Statistics", 2011 Edition, Office for Official Publications of the European Communities, Luxembourg, 2011 (in Deutsch nicht verfügbar)
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