Definition: Ausfuhren

Kategorie: Außenhandel

Gegenstand einer Ausfuhr in einem Mitgliedstaat sind:
a) Waren, die das statistische Erhebungsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaates mit Bestimmung nach einem Drittland verlassen:
- nachdem sie zollrechtlich zur Ausfuhr (endgültige Ausfuhr, Ausfuhr nach aktiver Veredelung usw.) abgefertigt wurden;
- nachdem sie zur passiven Veredelung (im allgemeinen Güter, die vor einer weiteren Einfuhr bearbeitet, umgewandelt oder repariert werden sollen) abgefertigt wurden.
b) Schiffe und Luftfahrzeuge, die Gegenstand eines Eigentumswechsels zwischen einer in diesem Mitgliedstaat und einer in einem Drittland ansässigen Person sind.
Quelle:
Die Statistiken des Warenverkehrs, Benutzerleitfaden, Eurostat 1998, s. 6.
Erstellt:
Letztes Update: