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Definition: Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge
Kategorie: Außenhandel
Für die Besatzung, die Passagiere und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen und Luftfahrzeugen gelieferte Waren.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Europäische Union, Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
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