Bitte schalten Sie den Werbeblocker aus, damit wir die Plattform weiterentwickeln können.
Definition: Landwirtschaftliche Arbeitskräfte des Betriebs
Kategorie: Agrarstatistik
Zu den landwirtschaftlichen Arbeitskräften des Betriebs gehören alle Personen ab Ende des schulpflichtigen Alters, die in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichtet haben. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften kein Mindestalter für Vollzeit- und Teilzeitschulpflicht festgelegt ist, wird das übliche Ende des schulpflichtigen Alters mit 15 Jahren angesetzt. Alleinige Betriebsinhaber, die keine landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb verrichten, werden in der Erhebung erfasst, aber nicht zu den „Landwirtschaftlichen Arbeitskräften insgesamt“ gezählt. Personen, die das Ruhestandsalter erreicht haben, aber weiterhin im Betrieb arbeiten, werden als landwirtschaftliche Arbeitskräfte erfasst. Personen, die für fremde Rechnung oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im Betrieb beschäftigt waren (z. B. Arbeitskräfte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen oder Genossenschaften), sind nicht anzugeben.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale
Erstellt:
Letztes Update: