Definition: Grundsatz der periodengerechten Zuordnung

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Stromgrößen werden im ESVG nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung (accrual basis) gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden." Das Produktionsergebnis wird daher nicht gebucht, wenn der Käufer es bezahlt, sondern wenn es produziert wird. Der Verkauf eines Vermögensgegenstandes wird zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum wechselt, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Zahlung erfolgt. Zinsen werden in der Periode gebucht, in der sie auflaufen, unabhängig davon, ob sie in dieser Periode tatsächlich gezahlt werden. Der Grundsatz der periodengerechten Buchung gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen innerhalb derselben Einheit ebenso wie für Transaktionen zwischen Einheiten. Mitunter ist jedoch eine gewisse Flexibilität in der Anwendung der Buchungsregeln notwendig. Das gilt insbesondere für Steuern und andere Transaktionen des Staates, die in der öffentlichen Rechnungslegung meist zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht werden. Da es manchmal schwierig ist, exakt vom Zahlungs- auf den Leistungszeitpunkt überzugehen, müssen gewisse Näherungslösungen angewandt werden. Jede Transaktion sollte von allen an ihr beteiligten institutionellen Einheiten und in allen betroffenen Konten zum gleichen Zeitpunkt gebucht werden. Dieser einfach erscheinende Grundsatz ist nicht immer leicht zu befolgen, denn nicht für alle institutionellen Einheiten gelten dieselben Buchungsregeln, und selbst wenn dies der Fall ist, kann es in den tatsächlichen Meldungen zu Unterschieden kommen, etwa wegen verspäteter Mitteilungen. Transaktionen werden daher von den beteiligten Transaktionspartnern u. U. zu unterschiedlichen Zeitpunkten gebucht. Diese Diskrepanzen müssen durch Korrekturen beseitigt werden.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel III Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995 [1.57]
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