Definition: Staat

Kategorie: ESSOSS-Handbuch

Der Sektor Staat umfasst:

(i) alle Arten gebietsansässiger Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch politische Prozesse entstanden sind und auf einem bestimmten Gebiet legislative, judikative oder exekutive Gewalt über andere institutionelle Einheiten ausüben, soweit ihr wichtigstes Output aus kollektiven Dienstleistungen oder aus einzelnen Waren und Dienstleistungen besteht, die unentgeltlich oder zu Preisen bereitgestellt werden, die weniger als 50 % der Produktionskosten ausmachen; 

(ii) gebietsansässige Organisationen ohne Erwerbszweck, die einen Großteil ihres Outputs für andere institutionelle Einheiten unentgeltlich oder zu Preisen zur Verfügung stellen, die weniger als 50 % ihrer Produktionskosten ausmachen und die von den unter (i) genannten Einheiten kontrolliert und finanziert werden; 

(iii) alle gebietsansässigen Sozialversicherungsträger, d. h. alle institutionellen Einheiten, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen:·

- Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Mitgliedschaft im System oder zur Beitragszahlung verpflichtet.·
- Der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern unabhängig von seiner Funktion als Aufsichtsinstanz oder als Arbeitgeber einen Teil der Leitung.

Diese Definition wird in Fassungen 1996, 2008 und 2011 des Handbuches benutzt
Quelle:
Eurostat, "ESSPROS Manual - The European System of integrated Social Protection Statistics", 2011 Edition, Office for Official Publications of the European Communities, Luxembourg, 2011 (in Deutsch nicht verfügbar)
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