Definition: Investitionen in Umweltschutzeinrichtungen sowie e...

Kategorie: Unternehmensstrukturstatistik

Investitionen, die aus Maßnahmen und Tätigkeiten resultieren, deren Hauptziel in der Vermeidung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder Art der Umweltbelastung besteht.
Ausgenommen sind Maßnahmen und Tätigkeiten, die eine positive Auswirkung auf die Umwelt haben, jedoch nicht unter den Umweltschutz fallen. Daher bleiben alle Aktivitäten unberücksichtigt, die zwar der Umwelt zugute kommen, jedoch in erster Linie technischen Erfordernissen genügen oder die unternehmensinternen Voraussetzungen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz schaffen. Diese Einschränkung betrifft in den meisten Fällen die zur NACE-Position 37.00 (Rückgewinnung) gehörenden Recycling-Tätigkeiten. Für diesen Industriezweig erfaßte Daten sollten keinen anderen NACE-Positionen zugerechnet werden (siehe Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten UNECE/Eurostat DOC/CES/822).
Bei "end-of-pipe"-Anlagen handelt es sich um zusätzliche technische Anlagen, die zur Nutzung für Umweltschutzzwecke bestimmt sind. Diese Anlagen, die unabhängig arbeiten bzw. eindeutig an die Sachanlagen angefügt sind, behandeln entstandene Umweltverschmutzung, verhindern die Emission bzw. Ausbreitung von Schadstoffen oder messen den Grad der Umweltbelastung (Überwachung). Der Umfang der Investition wird anhand des Kaufpreises oder der Baukosten der Anlage, einschließlich der Kosten für Planung und Aufbau, berechnet. Dazu gehört auch ein für den Bau der Anlage eventuell erforderlicher Grunderwerb. Ausgaben, die in erster Linie der Förderung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz dienen, sollten jedoch außer acht gelassen werden. 
Diese Investitionen erscheinen bei Aktivitäten wie der Reduzierung, der Verhütung oder Behandlung von Abfall und Abfallwasser, der Verhütung, Beendigung oder Reduzierung von Luftverschmutzung, der Behandlung und Entsorgung verschmutzten Bodens und Grundwassers, der Verhütung oder Reduzierung des Geräusch- und Vibrationsniveaus, der Erhaltung von ökologischen Einheiten und Landschaften wie auch der Überwachung der Qualität von Umwelt und Abfall.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
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