Definition: Angaben zu den Handelsbeziehungen in Form von Zusa...

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Diese Überschrift faßt die verschiedenen möglichen Arten von Handelsbeziehungen des Handelssektors zusammen, die in der NACE Rev. 1 von den Abteilungen 50 (Kraftfahrzeughandel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen); 51 (Handelsvermittlung und Großhandel); 52 (Einzelhandel; Reparatur von Gebrauchsgütern).
Für Abteilung 50 ist es notwendig, zwischen Konzessionären, Vertragshändlern und Kraftfahrzeughändlern, die Tochtergesellschaften von Kraftfahrzeugherstellern sind, zu unterscheiden.
- Ein Konzessionär besitzt entweder das Alleinvertriebsrecht oder erhält eine Kommission für alle umgesetzten Waren innerhalb eines bestimmten Gebiets. Ein Konzessionär kann ebenfalls ein Tochterunternehmen eines Kraftfahrzeugherstellers sein. (Dies ist auch für Kraftfahrzeug-Vertragshändler möglich, obwohl dies seltener der Fall ist.).
- Ein Vertragshändler ist am Verkauf von Kraftfahrzeugen beteiligt, hat aber nicht die Rechte eines Konzessionärs.
- Ein Tochterunternehmen unterscheidet sich von unabhängigen Unternehmen dadurch, Mehrheitsbeteiligung von unabhängigen Eignern, daß es zu einer Gruppe von Kraftfahrzeugherstellern gehört, ansässig oder nichtansässig, die ihre Vertriebstätigkeit teilweise oder vollständig mittels Tochterunternehmen externalisiert haben.
Für Abteilung 51 sind zwei Formen der Zusammenarbeit möglich.
- Unternehmen, die hinsichtlich der Gesamtheit oder der Mehrheit ihrer Käufe stark auf einen einzigen Lieferanten angewiesen sind. In der Mehrzahl der Fälle ist das entsprechende Unternehmen Franchisenehmer in einem Franchisevertrag. Der Lieferant kann hierbei als Händler angesehen werden, der faktisch seine Großhandelstätigkeit, sei es formell oder informell, ausgelagert hat und im Rahmen des Franchisevertrages Franchisegeber ist.
- Unternehmen, die infolge von Franchiseverträgen oder durch vertragliche Zugehörigkeit zu einer Einkaufsvereinigung als Großhändler die sämtliche Franchisenehmer oder Mitglieder Einkaufsvereinigung beliefern.
Für Abteilung 52 müssen drei Arten der Zugehörigkeit unterschieden werden:
- Zugehörigkeit zu einer Einkaufsvereinigung.
- Zugehörigkeit zu einer Franchisegeberkette.
- Zugehörigkeit zu einer Konsumgenossenschaft.
Die Zugehörigkeit zu Konsumgenossenschaften berechtigt gegen finanzielle Beteiligung zum vergünstigten Bezug von Waren und zur Teilnahme an Entscheidungen der Genossenschaft, vorausgesetzt dies ist von Interesse hinsichtlich der gemeinsamen Vermögenswerte.
Eine Einkaufsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß von Unternehmen, die den Zweck verfolgen bei den Lieferanten günstigere Bedingungen als im Falle eines Einzeleinkaufs zu bekommen.
Franchisen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen zwei Unternehmen, die relativ unabhängig, jedoch durch einen Vertrag verbunden sind (gemäß der Europäischen Franchising-Charta) nach welcher einer der Vertragsnehmer (der Franchisegeber) dem anderen (dem Franchisenehmer) gegen Zahlung einer Gebühr das Recht zusichert, unter bestimmten Bedingungen ein Waren- oder Firmenzeichen, dargestellt durch ein Symbol, zu nutzen. Außerdem sichert er Hilfestellung und regelmäßige Dienstleistungen zur Erleichterung der Nutzung des zuvorgenannten Warenzeichens zu.
Entsprechend ihrem Zweck können verschiedene Arten von Franchise-Verträgen unterschieden werden: Industrielle Franchisen beziehen sich auf die Herstellung von Erzeugnissen, Vertriebsfranchisen auf den Warenvertrieb und Dienstleistungsfranchisen auf die Erbringung von Dienstleistungen. (Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 vom 30. November 1988).
Genossenschaften sind Rechtsformen die in jedem Land den gesetzlichen Vorschriften, die die Rechtsstellung von kooperativen Unternehmungen regeln, entsprechen. Sie unterliegen gewisse allgemeinen Grundsätzen. So dürfen sie beispielsweise ihre Dienste nur Mitgliedern zuteil werden lassen und dürfen keine Dividende ausschütten, sondern nur Zinsen auf die Anteile.
Quelle:
Eurostat
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