Definition: Arbeitsplatz/Beschäftigungsverhältnis

Kategorie: ESVG 1995

Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn ein expliziter oder impliziter Vertrag (Der explizite oder implizite Vertrag bezieht sich auf den Einsatz von Arbeit, nicht auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen) zwischen einer Person und einer gebietsansässigen institutionellen Einheit über die Verrichtung von Arbeit (Arbeit bedeutet jede Tätigkeit, die zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Produktionsgrenze beiträgt) gegen eine Vergütung (einschließlich des Selbständigeneinkommens) für einen bestimmten Zeitraum oder bis auf weiteres besteht.

Mit dieser Definition sind sowohl Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer als auch der Selbständigen abgedeckt, d. h. das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, wenn die Person zu einer anderen institutionellen Einheit als der Arbeitgeber gehört, und das Beschäftigungsverhältnis eines Selbständigen, wenn die Person zu derselben institutionellen Einheit wie der Arbeitgeber gehört.

Der Begriff Beschäftigungsverhältnisse unterscheidet sich von dem Begriff Erwerbstätige:

- er umfaßt auch die zweite, dritte oder weitere Beschäftigung, die eine Person haben kann. Diese zusätzliche Beschäftigung einer Person kann entweder innerhalb des Bezugszeitraums (normalerweise eine Woche) aufeinanderfolgen oder nebeneinander bestehen, wenn beispielsweise jemand eine Erwerbstätigkeit am Abend und eine andere tagsüber innehat;

- andererseits schließt er Personen aus, die vorübergehend nicht arbeiten, aber z. B. durch eine "Zusicherung über die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder eine Vereinbarung bezüglich des Rückkehrtermins" in "formeller Verbundenheit mit ihrem Arbeitgeber" stehen. Eine solche Abmachung zwischen einem Arbeitgeber und einer entlassenen oder zwecks Weiterbildung abwesenden Person wird im ESVG nicht als Beschäftigungsverhältnis betrachtet.
Quelle:
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
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