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Definition: Grund und Boden
Kategorie: ESVG 1995
Im Eigentum befindliche bebaute und unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer. Dazu gehören Bodenverbesserungen, die physisch nicht von dem Grund und Boden selbst getrennt werden können. Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke bzw. Anbaukulturen, Baum- und Viehbestände, die zu den produzierten Vermögensgüter gehören. Auch Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen sowie unterirdische Wasservorkommen zählen nicht dazu. Der Grund und Boden umfaßt Bauland, land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Erholungsflächen und sonstige Flächen.
Quelle:
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Anhang 7.1: Definition der Aktiva und Passiva, Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Anhang 7.1: Definition der Aktiva und Passiva, Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
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