Definition: Leasing

Kategorie: ESVG 1995

Ist die institutionelle Einheit A Eigentümer eines dauerhaften Gutes und überträgt das Nutzungsrecht an diesem Gut auf die Einheit B, wird A als "Leasinggeber" und B als "Leasingnehmer" bezeichnet. Die Zahlungen, die B an A als Gegenleistung für die Übertragung des Nutzungsrechts leistet, werden als "Leasingraten" bezeichnet. Der Leasinggeber kann mit dem Produzenten oder Verkäufer des dauerhaften Gutes oder dessen Tochtergesellschaft identisch sein, es kann sich bei ihm jedoch auch um eine völlig selbständige Einheit ohne jede Verbindung zum Produzenten oder Verkäufer des Gutes handeln. Sämtliche Arten von produzierten dauerhaften Gütern "von Gebäuden und anderen Bauten bis hin zu dauerhaften Konsumgütern" können Gegenstand einer Leasingtransaktion sein, und sämtliche Arten von institutionellen Einheiten können sich des Leasing bedienen, um das Nutzungsrecht an dauerhaften Gütern zu erwerben.

In der Unternehmensstatistik kann Leasing folgendermaßen gemessen werden:

- Gesamtsumme der an die Leasing-Unternehmen gezahlten Miete im Hinblick auf die während des Jahres und in vorangegangenen Jahren durchgeführten und noch nicht abgelaufenen Leasingtransaktionen (Teil von "Waren- und Dienstleistungskäufe" oder "Finanzausgaben") oder

- Wert der während des Jahres im Zusammenhang mit den Leasingtransaktionen erhaltenen Anlagegüter.

Bei Inanspruchnahme eines Leasinggeschäfts kommt es zu einer effektiven Erhöhung der Produktionskapazität des jeweiligen Unternehmens.

Anmerkung: Leasing ist ein Wirtschaftskonzept, das sowohl Finanzierungsleasing als auch Operating-Leasing umfaßt.
Quelle:
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
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