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Definition: Passiva
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Gemäß Artikel 9 der Vierten Richtlinie des Rates betreffend die Unternehmensabschlüsse zählen folgende Posten zu den Passiva der Bilanz: A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Agio III. Neubewertungsrücklage IV. Rücklagen 1. Gesetzliche Rücklage 2. Rücklage für eigene Aktien und Anteile 3. Satzungsmäßige Rücklage 4. Sonstige Rücklagen V. Ergebnisvortrag VI. Ergebnis des Geschäftsjahres B. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. Sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten 1. Anleihen, davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen soweit diese nicht von dem Posten Vorräte offen abgesetzt werden 4. Verbindlichkeiten auf Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus Wechseln 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 8. Sonstige Verbindlichkeiten, einschl. Verbindlichkeiten aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit 9. Rechnungsabgrenzungsposten D Rechnungsabgrenzungsposten E. Gewinn des Geschäftsjahres
Quelle:
Vierte Richtlinie (EWG) Nr. 78/660 des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, Artikel 9.
Vierte Richtlinie (EWG) Nr. 78/660 des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, Artikel 9.
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