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Definition: Aktiva
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Nach Artikel 9 der Vierten Richtlinie des Rates betreffend die Unternehmensabschlüsse zählen folgende Posten zu den Aktiva der Bilanz: A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital B. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens C. Anlagevermögen I. Immaterielle Anlagewerte 1. Kosten für F&E. 2. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und ähnliche Werte. 3. Geschäfts- oder Firmenwert. 4. Geleistete Anzahlungen. II. Sachanlagen 1. Grundstücke und Bauten. 2. Technische Anlagen und Maschinen. 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung. 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau. III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen. 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen. 3. Beteiligungen. 4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. 5. Wertpapiere des Anlagevermögens. 6. Sonstige Ausleihungen. 7. Eigene Aktien oder Anteile. D. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. 2. Unfertige Erzeugnisse. 3. Fertige Erzeugnisse und Waren. 4. Geleistete Anzahlungen. II. Forderungen 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen. 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. 4. Sonstige Forderungen. 5. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist. 6. Rechnungsabgrenzungsposten. III. Wertpapiere 1. Anteile an verbundenen Unternehmen. 2. Eigene Aktien und Anteile. 3. Sonstige Wertpapiere. IV. Guthaben bei Kreditinstituten, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand E. Rechnungsabgrenzungsposten F. Verlust des Geschäftsjahres Anmerkung: Das Anlagevermögen wird in der Vierten Richtlinie des Rates, im Gegensatz zu der Definition im System of National Accounts (SNA), so definiert, daß es sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Aktiva beinhaltet. Das Anlagevermögen wird hier viel breiter definiert als in der SNA.
Quelle:
Vierte Richtlinie (EWG) Nr. 78/660 des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und Eurostat
Vierte Richtlinie (EWG) Nr. 78/660 des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und Eurostat
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