Definition: Instandhaltung und Reparatur (von Anlagegütern)

Kategorie: SNA 1993

Die normale Instandhaltung und Reparatur von Anlagegütern muss von den Eigentümern oder Benutzern von Anlagegütern regelmäßig vorgenommen werden, damit die Anlagegüter während ihrer erwarteten Nutzungsdauer eingesetzt werden können (hierbei handelt es sich um laufende Kosten, die sich, wenn die Anlagegüter weiter eingesetzt werden sollen, nicht vermeiden lassen). Instandhaltung und Reparatur haben keine Veränderung des Anlagegutes oder seiner Leistungsfähigkeit zu Folge; durch sie wird vielmehr lediglich die Einsatzfähigkeit des Anlagegutes erhalten bzw. (im Fall einer Störung) wiederhergestellt (damit unterscheidet sich diese Position von der Position "Größere Reparaturen und Erweiterungen").
Quelle:
Vereinte Nationen, "System of National Accounts (SNA) 1993", Vereinte Nationen, New York, 1993, § 6.161
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