Definition: Nettounternehmensgewinn

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Der Nettounternehmensgewinn, der errechnet wird, indem zum Nettobetriebsüberschuß die von den landwirtschaftlichen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit empfangenen Zinsen hinzugerechnet und die gezahlten Pachten/Teilpachten und Zinsen abgezogen werden, mißt die Entlohnung der nicht entlohnten Arbeit, des den Einheiten gehörenden Grund und Bodens sowie des Kapitals. Es ähnelt dem in der betrieblichen Buchführung verwendeten Konzept des laufenden Gewinns vor Verteilung und Einkommensteuern. Der Nettounternehmensgewinn wird zwar normalerweise nicht für Wirtschaftsbereiche berechnet, er kann jedoch im allgemeinen für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich bewertet werden, da der Anteil der Zinsen und Pachten, die ausschließlich an die landwirtschaftliche Tätigkeit (und an nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten) geknüpft sind, bestimmt werden können.
Im Falle von Einzelunternehmen oder von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit stellt dieser Unternehmensgewinn einerseits das Arbeitsentgelt des Betriebsinhabers (und der nicht entlohnten Familienarbeitskräfte) dar, andererseits den beim Unternehmen verbleibenden Gewinn, ohne daß es möglich wäre, diese beiden Komponenten voneinander zu trennen (wobei mit "Betriebsinhaber" hier natürlich alle Personen gemeint sind, die solche Unternehmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs leiten). Das Selbständigeneinkommen ist somit ein "gemischter Gewinn". Der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich umfaßt jedoch, wie jeder andere Wirtschaftsbereich auch, Produktionseinheiten, die unterschiedlichen Arten von institutionellen Einheiten angehören: Unternehmen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es macht einen Unterschied, ob der Unternehmensgewinn von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit erwirtschaftet wird. Im zweiten Fall handelt es sich um einen "reinen" Unternehmensgewinn, da er jegliches Arbeitseinkommen ausschließt (das Arbeitsentgelt ist als Arbeitnehmerentgelt zu betrachten, auch wenn es an Geschäftsführer und Aktionäre der Gesellschaft geleistet wird).
Quelle:
Eurostat, "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1)", Luxemburg, 2000
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