Definition: Auftragseingangsindex

Kategorie: Konjunktur-Statistik

Definition von 2006

Ziel des Auftragseingangsindex ist es, die Entwicklung der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf die zukünftige Produktion aufzuzeigen. Er zeigt zudem an, ob die Nachfrage aus dem Inland oder dem Ausland kommt.

Ein Auftrag ist definiert als der Wert des Vertrages zwischen einem Hersteller und einem Dritten über künftige Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch den Hersteller. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn nach Ansicht des Herstellers die Voraussetzungen für eine gültige Vereinbarung gegeben sind.

Der Auftragseingang bezieht sich auf die von der Beobachtungseinheit zu liefernden Waren und Dienstleistungen, einschließlich solcher, die von Nachunternehmern stammen.

Vom Auftragswert abzuziehen sind:

- die Mehrwertsteuer und sonstige, in ähnlicher Weise absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern,
- alle Steuern und Abgaben, die auf die von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden,
- Preisnachlässe, Rabatte und Skonti, wenn sie zum Zeitpunkt des Auftrags gewährt werden, sowie der Wert der Verpackung, falls mit einer Rückgabe nach der Lieferung zu rechnen ist.

Aufträge aus früheren Zeiträumen, die während des Bezugszeitraums storniert wurden, werden nicht vom Auftragseingang abgezogen, auch wird der Auftragseingangsindex früherer Zeiträume nicht auf der Basis solcher Stornierungen revidiert.

Der Auftragseingangswert beinhaltet auch alle Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
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