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Definition: Nichtlandwirtschaftliche Tiere
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Die Aufzucht von Rennpferden, Reitpferden, Hunden, Katzen, Ziervögeln, Zoo- und Zirkustieren sowie von Kampfstieren gehört zu den Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs, gleich ob die Tiere zur Zucht, zur Fleischerzeugung, für die Freizeit oder für Sportveranstaltungen aufgezogen werden (vgl. Ziffer 1.38.3.). Die Verwendung dieser Tiere für Dienstleistungstätigkeiten fällt dagegen nur dann in den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich, wenn diese Tätigkeiten von landwirtschaftlichen Einheiten in nicht trennbarer Nebentätigkeit ausgeübt werden. Die Aufzucht nichtlandwirtschaftlicher Tiere durch nur für den Eigenkonsum produzierende Einheiten wird nicht als Teil der LGR betrachtet (vgl. Ziffer 1.16.). Nichtlandwirtschaftliche Tiere können verkauft werden an: · private Haushalte: die späteren Transaktionen mit diesen Tieren berühren die LGR nicht mehr; · andere Wirtschaftsbereiche: in diesem Fall gehören z.B. ein Wachhund, ein Zirkustier oder ein Rennpferd zum Anlagevermögen des kaufenden Wirtschaftsbereichs.
Quelle:
Eurostat, "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1)", Luxemburg, 2000
Eurostat, "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1)", Luxemburg, 2000
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