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Definition: Arbeitnehmerzahl (Index)
Kategorie: Konjunktur-Statistik
Definition von 2006 Die Zahl der Arbeitnehmer wird als vorübergehender Näherungswert für die Beschäftigtenzahl verwendet. Die Zahl der Arbeitnehmer wird definiert als die Zahl der Personen, die für einen Arbeitgeber tätig sind und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Honorar, Gratifikationen, Stücklohn oder Sachleistungen erhalten. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein förmlicher oder auch formloser Vertrag besteht, der normalerweise von beiden Parteien freiwillig abgeschlossen worden ist und demzufolge der Arbeitnehmer für die produzierende Einheit (Arbeitgeber) gegen eine Geld- oder Sachvergütung arbeitet. Eine Arbeitskraft wird als Lohn- oder Gehaltsempfänger einer bestimmten Einheit betrachtet, wenn sie Lohn oder Gehalt von der Einheit bezieht, wobei der Arbeitsort (innerhalb oder außerhalb der Produktionseinheit) keine Rolle spielt. Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitskräfte gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Erhebungseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind. Nach dieser Definition sind folgende Gruppen einbezogen: - Eigentümer, die entgeltlich tätig sind, - Studenten, die im Rahmen einer offiziellen Vereinbarung gegen Vergütung und/oder Ausbildungsleistungen einen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten, - Arbeitnehmer, die unter einem Vertrag im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig sind, - Heimarbeiter, sofern ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Arbeit erfolgt und die Heimarbeiter auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen. Die Zahl der Arbeitnehmer umfasst Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Streikende oder kurzzeitig beurlaubte Arbeitnehmer, nicht jedoch auf unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Nicht als Arbeitnehmer gelten freiwillig Beschäftigte. Die Arbeitnehmerzahl sollte als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum festgelegt werden.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
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