Definition: Sonstige Güter und Dienstleistungen

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Zu den sonstigen Dienstleistungen gehören:
(a) Direkt oder als Bestandteil einer Mietvereinbarung gezahlte Mieten für die Nutzung von Nichtwohngebäuden und sonstigen Anlagegütern (Sachanlagen oder immaterielle Anlagegüter) wie z.B. die Miete für Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal (vgl. Ziffer 1.15.4.) und die Miete für Computerprogramme. Wenn es jedoch nicht möglich ist, das Mieten von Nichtwohngebäuden durch eine landwirtschaftliche örtliche FE vom Pachten von Grund und Boden zu unterscheiden, wird alles zusammen als Pacht für Grund und Boden im Unternehmensgewinnkonto verbucht (vgl. Ziffer 3.31.3.).
(b) Honorare für ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer.
(c) Honorare für landwirtschaftliche Berater, Sachverständige, Buchhalter, Steuerberater, Rechtsanwälte usw.
(d) Ausgaben für Dienstleistungen der wissenschaftlichen Forschung, der Marktforschung und Werbung, Ausgaben für Ausbildung des Personals und ähnliche Leistungen.
(e) Ausgaben für Transportdienstleistungen: Hierzu zählen Erstattungen für Reise-, Trennungs- und Umzugskosten von Arbeitnehmern, die in Ausübung ihrer vorwiegend im Interesse des Arbeitgebers wahrgenommenen Pflichten entstehen, Zahlungen an selbständige Transportunternehmen, die im Auftrag des Arbeitgebers den Transport der Arbeitskräfte übernehmen (ausgenommen den Transport zwischen Wohnung und Arbeitsplatz; vgl. Ziffern 2.35., 2.49. (b) und 3.09.1.), sowie das Verbringen von Waren zu Messen, Ausstellungen usw. Wird der Transport hingegen mit eigenem Personal und eigenen Transportmitteln durchgeführt, so müssen die entstandenen Kosten ihrer Art entsprechend verbucht werden. 
Da die Einkäufe zu Anschaffungspreisen und die Verkäufe zu Herstellungspreisen zu verbuchen sind (vgl. Ziffern 2.50.1. und 2.50.2., 2.31.1), fallen für den Warentransport im allgemeinen keine gesondert auszuweisenden Kosten an. Transportkosten im Zusammenhang mit Verkäufen gelten als getrennt in Rechnung gestellt. Im Fall wo der Erzeuger einen Dritten beauftragt, die Waren zum Käufer zu transportieren, erscheinen die Transportkosten in der LGR/FGR weder als Vorleistung noch als Erzeugung. Wenn der Erzeuger die Waren selbst transportiert, handelt es sich um eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, deren Kosten, sofern es sich um eine nichttrennbare Nebentätigkeit handelt, entsprechend ihrer Art zu verbuchen sind.
(f) Post- und Fernsprechgebühren.
(g) Das in den Bruttoprämien enthaltene Dienstleistungsentgelt für Versicherungen zur Abdec kung betrieblicher Risiken wie Viehverluste oder Schäden durch Hagel, Frost, Feuer, Sturm usw. Der Rest, d.h. die Nettoprämie, ist derjenige Teil der gezahlten Bruttoprämien, der den Versicherungsunternehmen für Schadenregulierungen zur Verfügung steht.
Eine Aufteilung der Bruttoprämien in ihre beiden Bestandteile läßt sich mit einiger Genauigkeit nur für die Volkswirtschaft insgesamt vornehmen, wie es im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschieht. Die Verteilung des Dienstleistungsanteils auf die Wirtschaftsbereiche erfolgt im allgemeinen im Zusammenhang mit der Erstellung von Input-Output-Tabellen, wobei geeignete Verteilungsschlüssel verwendet werden. Die Angabe dieser Position in der LGR ist daher in Übereinstimmung mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vorzunehmen (zur Buchung von Subventionen im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen siehe 3.27.6., Fußnote 53).
(h) Deckgebühren.
(i) in Rechnung gestellte Bankgebühren (jedoch nicht Zinsen für Bankkredite) sowie, im Falle einer Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) nach verwendenden Wirtschaftsbereichen bzw. Sektoren, die unterstellte Bankgebühr (vgl. Ziffer 2.37.; 3.30.6.).
(j) Beitrittsgebühren und Beiträge zu Berufsverbänden wie den Landwirtschaftskammern, den Handelskammern, den Bauernverbänden.
(k) Beiträge zu landwirtschaftlichen Genossenschaften.
(l) Ausgaben für Milchkontrollen, Leistungsschauen und Zuchtbucheintragungen.
(m) Ausgaben für künstliche Besamung und Kastration.
(n) Geleistete Zahlungen für die Nutzung immaterieller nichtproduzierter Vermögensgüter, z.B. Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Milchquoten oder sonstige Produktionsrechte. Der Kauf solcher immaterieller nichtproduzierter Vermögensgüter wird dagegen im Kapitalkonto verbucht.
(o) Geleistete Zahlungen an den Staat für die Erteilung von Lizenzen/Berechtigungen zur Ausübung gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten, wenn die Berechtigung mit einer ausdrücklichen Kontrollfunktion verbunden ist (es sei denn, die Beträge stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Dienstleistungen) (vgl. Ziffer 3.21.2. (e) sowie ESVG 95, 4.80. (d)).
(p) Käufe von Kleinwerkzeug, Arbeitskleidung, Ersatzteilen und dauerhaftem Material von geringem Wert (weniger als 500 EURO in Preisen von 1995) oder mit einer normalen Lebensdauer von weniger als einem Jahr (vgl. Ziffer 2.55.2.).
(q) Käufe von Werkzeug, Material und Arbeitskleidung, welche die Arbeitnehmer gegen besondere Vergütung oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung aus ihren Löhnen und Gehältern getätigt haben.
Quelle:
Eurostat, "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1)", Luxemburg, 2000
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