Definition: Private Systeme

Kategorie: ESSOSS-Handbuch

Private Systeme sind alle Sozialschutzsysteme, die nicht vom Staat in seiner Funktion als öffentliche Verwaltungsinstanz beaufsichtigt werden. 

Die nachfolgend aufgeführten Systemtypen sind normalerweise privater Natur:

- Systeme, die von Organisationen ohne Erwerbszweck betrieben werden (Versicherungen auf Gegenseitigkeit; Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit; Einrichtungen unter gemeinsamer Verwaltung der Sozialpartner usw.);
- von gewerblichen Versicherungsunternehmen betriebene Systeme;
- rechtlich unselbständige Systeme, die von Arbeitgebern betrieben werden, deren Bilanzen spezielle Rückstellungen für Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit künftig anfallenden Leistungen ausweisen (Pensionsrückstellungen). Hierzu gehören auch mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Systeme, die vom Staat in seiner Funktion als Arbeitgeber eingerichtet wurden.
- rechtlich unselbständige Systeme, die von Arbeitgebern betrieben werden, ohne dass spezielle Rückstellungen gebildet werden. Hierzu gehören auch Systeme ohne spezielle Deckungsmittel, die vom Staat in seiner Rolle als Arbeitgeber eingerichtet wurden.

In den volkswirschaftlichen Gesamtrechnungen werden die ersten drei Systemtypen als private Systeme mit speziellen Deckungsmitteln bezeichnet; der letzte Typ wird Arbeitgebersysteme ohne spezielle Deckungsmittel genannt. Die beiden letzten Typen zusammengenommen ergeben die Kategorie rechtlich unselbständige Arbeitgebersysteme.
Quelle:
Eurostat, "ESSOSS-Handbuch 1996" (ESSOSS = Europäisches System der Integrierten Sozialschutzstatistik), Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
Erstellt:
Letztes Update: