Definition: Pachteinkommen (Pachten für Land und Gewässer und...

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Die Pachteinkommen entsprechen den Zahlungen an den Eigentümer eines nichtproduzierten Sachvermögens (Land, Gewässer und Bodenschätze) als Gegenleistung für die Bereitstellung dieses Sachvermögens an eine andere Einheit. Für die LGR umfaßt diese Position in erster Linie Zahlungen für Boden und Gewässer, die von den landwirtschaftlichen Betrieben an die Grundeigentümer geleistet werden ( ).
Zahlt der Eigentümer bestimmte direkt mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Abgaben (Grundsteuern, Kosten für den laufenden Unterhalt des Grund und Bodens usw.), so sind die zu buchenden Pachteinkommen entsprechend zu vermindern. Diese Abgaben werden als sonstige Produktionsabgaben (im Falle der Grundsteuer) oder als Vorleistungen (für die Unterhaltskosten) nachgewiesen.
Pachten dürfen die Mieten für die auf dem entsprechenden Grund und Boden befindlichen Gebäude und Wohnungen nicht einschließen. Diese Mieten sind als Entgelt für eine marktbestimmte Dienstleistung anzusehen, die vom Eigentümer an den Mieter des Gebäudes oder der Wohnung erbracht werden und sind in Abhängigkeit von der mietenden Einheit als Vorleistungen oder als Konsumausgaben (Sektor der Privaten Haushalte) zu buchen. Läßt sich der Gesamtbetrag nicht auf der Grundlage einer objektiven Basis in Pacht und Miete für die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude unterteilen, so wird der Gesamtbetrag als Pacht gebucht. Diese Regel ist eine Anpassung der entsprechenden Empfehlung des ESVG 95 (vgl. ESVG 95, 4.73.)
Unter dieser Position sind sämtliche Pachten auszuweisen, unabhängig davon, ob die Pachtdauer ein Jahr überschreitet oder nicht.
Folglich umfassen die Pachteinkommen nicht:
· den Mietwert der in den Gebäuden befindlichen Wohnräume; er stellt ein Entgelt für eine marktbestimmte Dienstleistung dar, die ein Bestandteil des privaten Verbrauchs ist (d.h. der Inhaber bezahlt die Miete aus seinem restlichen Nettoeinkommen);
· die für die gewerbliche Nutzung von Wirtschaftsgebäuden gezahlten Mieten (vgl. Ziffer 2.48. (a));
· die Abschreibung von Gebäuden;
· die Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Gebäude (vgl. Ziffer 2.46.)
· die Grundsteuer (vgl. Ziffer 3.21.2. (a))
· die Ausgaben für Gebäudeversicherungen (vgl. Ziffer 2.48. (g)).
Für die vom Eigentümer selbst genutzten Flächen und landwirtschaftlichen Gebäude werden keine Pachten unterstellt. Die Mietzahlungen für die Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern, wie etwa Patenten und Produktionsrechten (Milchquoten), sind als Vorleistungen zu buchen (vgl. Ziffer 2.48. (n)).
Quelle:
Eurostat, "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1)", Luxemburg, 2000
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