Definition: Gestrippte Anleihen ("stripped bonds")

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Im ESVG 1995 findet sich kein ausdrücklicher Hinweis auf das "Stripping", d. h. die Umwandlung einer "normalen" Anleihe in Null-Kupon-Anleihen mit Zins-Strips (für künftige Zinszahlungen) und Kapital-Strip (für das Darlehen). Ein solches "Stripping" bleibt in seiner Wirkung für den Emittenten neutral: an den tatsächlichen Zahlungsströmen ändert sich nichts. Der Zweck der Operation besteht im allgemeinen in der Verbesserung eines Finanzmarktes durch Erhöhung der Anzahl der handelbaren Titel. Auf den Sekundärmärkten kann jeder "Strip" gesondert gehandelt werden. Gestrippt werden vor allem Staatsanleihen. In diesem Zusammenhang müssen aber noch einige andere Merkmale angesprochen werden. Ob ein Papier "gestrippt" wird oder nicht, ist eine Entscheidung der Investoren. Dies bedeutet, dass eine solche Umwandlung nur für einen kleinen Teil des ausstehenden Gesamtbetrages einer Anleihe vorgenommen wird. In den meisten Fällen ist das "Stripping" eine permanente Option, die jederzeit ausgeübt werden kann, doch sind die Strips zum selben Rückgabewert und Fälligkeitstermin marktfähig. Aus der Sicht der Praxis wäre es allerdings vollkommen unrealistisch, den Zinssatz für jeden einzelnen Emissionstermin berücksichtigen zu wollen, wie dies bei Tranchen von marktfähigen Anleihen geschieht. In der Regel kann das "Stripping" rückgängig gemacht werden, indem man einfach darum bittet, die ursprüngliche Anleihe durch Zusammenfügen der einzelnen Strips wiederherzustellen. Davon wird in der Praxis nicht selten Gebrauch gemacht. Wie bereits erwähnt, ist die Summe der Strip-Werte versicherungsmathematisch gleich der Summe aller Ströme, d. h. der Rückzahlung des Darlehens und der regulären Zinszahlungen. Zum Zeitpunkt des "Stripping" ist der Gesamt-Ausgabepreis der Strips gleich dem aktuellen Markt der Anleihe in ihrer ursprünglichen Form. Für den Emittenten wäre es nicht logisch, sowohl den Kapital-Strip als auch die Zins-Strips zum Nominalwert zu buchen, da dies eine künstliche Zunahme des ausstehenden Betrags bedeuten würde. Wo der Schuldenstand zum Nominal- (Nenn-)wert gebucht wird (in den Büchern der Emittenten und im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit), gibt es bei der Buchung der Primärschuld keine Veränderung.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.5
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