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Definition: Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt
Kategorie: Unternehmensstrukturstatistik
Die Waren und Dienstleistungskäufe umfassen alle Waren und Dienstleistungen, die während des Berichtszeitraums für den Wiederverkauf oder die Verwendung im Produktionsprozeß gekauft werden, mit Ausnahme von Anlagegütern, deren Verwendung als Verbrauch von Anlagevermögen erfaßt wird. Die Waren und Dienstleistungen können entweder in unverändertem Zustand oder nach entsprechender Be- und Verarbeitung wiederverkauft, im Produktionsprozeß voll verbraucht oder aber gelagert werden. Zu den Waren- und Dienstleistungskäufen gehören Materialien, die direkt in die erzeugten Produkte eingehen (Rohstoffe, Zwischenprodukte, Bauteile) sowie nicht aktivierte Werkzeuge und Arbeitsmittel von geringem Wert. Gleichermaßen schließen sie den Wert von Hilfsgütern (Schmierstoffen, Wasser, Verpackungen, Reparatur- und Instandsetzungsmaterial, Büromaterial) sowie den Energieeinsatz mit ein. Unter dieser Variablen werden auch die von der Einheit getätigten Materialkäufe zur Produktion von selbsterstellten Anlagen erfaßt. Zudem sind in diesem Posten die in den Berichtszeitraum fallenden Käufe von industriellen und nichtindustriellen Dienstleistungen erfaßt. Weiterhin enthalten sind alle Beträge, die für im Auftrag der Einheit von Dritten ausgeführte Arbeiten einschließlich laufender Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Installationsarbeiten und technischer Untersuchungen aufgewendet wurden. Nicht erfaßt werden die Kosten für die Installation von Anlagegütern und der Wert von aktivierten Gütern. Darin enthalten sind jedoch die Kosten für nichtindustrielle Dienstleistungen wie Rechts- und Beratungskosten, Patent- und Lizenzgebühren (sofern nicht aktiviert), Versicherungsbeiträge, die Kosten für Zusammenkünfte der Anteilseigner und Leitungsgremien, Beiträge zu Unternehmens- und Berufsverbänden, Post-, Telefon- und Faxgebühren, die Kosten für elektronische Kommunikation und telegrafische Dienste sowie für den Güter- und Personentransport, Werbeaufwendungen, Provisionen (sofern nicht unter Löhnen und Gehältern erfaßt), Mietzahlungen, Bankgebühren (ohne Zinsaufwendungen) sowie die Kosten für alle weiteren Unternehmensdienstleistungen durch Dritte. Unter diesen Posten fallen auch Dienstleistungen, die von der Einheit umgewandelt und als Eigenproduktion aktiviert werden. Finanz- und außerordentliche Aufwendungen, wie in der Rechnungslegung ausgewiesen, werden nicht in die Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt einbezogen. Die Käufe von Waren und Dienstleistungen werden zu den Anschaffungskosten ohne absetzbare MwSt. und andere absetzbare und direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern erfaßt. Dagegen werden alle anderen Steuern und Abgaben auf die Produkte bei der Bewertung der Käufe von Waren und Dienstleistungen nicht abgezogen. Die Behandlung von Steuern auf die Produktion ist bei der Bewertung dieser Käufe ohne Bedeutung. Für die Klassen 66.01 und 66.03 der NACE Rev. 1 sind besondere Berechnungsverfahren erforderlich.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
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