Bitte schalten Sie den Werbeblocker aus, damit wir die Plattform weiterentwickeln können.
Definition: Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sach...
Kategorie: Unternehmensstrukturstatistik
Beim Finanzierungsleasing erwirbt der Leasingnehmer das Recht, ein dauerhaftes Wirtschaftsgut gegen eine Leasinggebühr für eine vorbestimmte längere Zeit zu nutzen. Wenn alle Risiken und Vorteile de facto, wenn auch nicht de jure, vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übergegangen sind, ist das Leasing ein Finanzierungsleasing. Beim Finanzierungsleasing deckt die Leasingperiode die gesamte oder überwiegende wirtschaftliche Lebensdauer des dauerhaften Wirtschaftsgutes ab. Am Ende der Leasingperiode hat der Leasingnehmer oft die Option, das Gut zum nominalen Wert zu erwerben. Die Rolle des Leasinggebers beschränkt sich weitestgehend auf die Finanzierung des Wirtschaftsgutes. Der zu verbuchende Wert entspricht dem Marktwert des Gutes, wenn es gekauft worden wäre. Dieser Wert ist prinzipiell im Vertrag genannt oder kann durch Addition der Teile der Raten, die die Kapitalrückzahlung abdecken, geschätzt werden. Der Teil der Raten, der den Zinszahlungen entspricht, wird nicht berücksichtigt. Der entsprechende Wert des Wirtschaftsgutes sollte zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes an den Leasingnehmer verbucht werden. Jährliche Mietzahlungen für Anlagen, die im Rahmen eines Finanzierungsleasing-Vertrages genutzt werden, gehören nicht zu dieser Position. Auch der Wert von Leasingobjekten, für die eine andere als die Finanzierungsleasing-Regelung gilt, sollte nicht unter dieser Position erfaßt werden.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik
Erstellt:
Letztes Update: