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Definition: Arbeit
Kategorie: Arbeitsmarkt
Unter Arbeit ("Erwerbstätigkeit") wird jede gegen Bezahlung oder zur Erzielung eines Gewinns während der Berichtswoche geleistete Arbeit verstanden, auch wenn diese nur eine Stunde gedauert hat. Die Bezahlung umfasst Barzahlungen oder Entgelt in Form von Sachleistungen (Bezahlung durch Waren oder Dienstleistungen, nicht durch Geld), wobei es unerheblich ist, ob die Bezahlung in der Woche, in der die Arbeit geleistet wurde, erfolgte oder nicht. Als erwerbstätig gelten auch Personen, die einen Entlohnung für eine innerbetriebliche Ausbildung erhalten, die mit der Erzeugung von Waren oder Dienstleistungen verbunden ist. Selbstständige, die ein Geschäft oder einen Gewerbebetrieb, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine freiberufliche Praxis betreiben, zählen ebenfalls zu den Erwerbstätigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist. (1) Eine Person arbeitet in ihrem eigenen Geschäft oder Gewerbebetrieb, in ihrer freiberuflichen Praxis oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, auch wenn das Unternehmen dieses Ziel verfehlt. (2) Eine Person wendet Zeit auf für den Betrieb eines Geschäfts oder Gewerbebetriebs, einer freiberuflichen Praxis oder eines landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn keine Verkäufe getätigt und keine Dienstleistungen erbracht werden oder im Augenblick de facto nichts produziert wird (z. B. ein Landwirt, der Instandhaltungsarbeiten in seinem Betrieb durchführt; ein Architekt, der in seinem Büro auf Kunden wartet; ein Fischer, der Boote oder Netze für künftige Einsätze ausbessert; eine Person, die an einer Tagung oder an einem Seminar teilnimmt). (3) Eine Person errichtet gerade ein eigenes Geschäft oder einen Gewerbebetrieb, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine freiberufliche Praxis. Dies umfasst den Kauf oder Einbau entsprechender Ausrüstungen und die Bestellung von Waren als Vorbereitung für die Eröffnung eines neuen Geschäfts oder Betriebs. Ein unbezahlter mithelfender Familienangehöriger gilt als erwerbstätig, wenn seine Arbeit unmittelbar für ein Geschäft oder einen Gewerbebetrieb, einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine freiberufliche Praxis erbracht wird, die einem verwandten Mitglied desselben Haushalts gehört oder von diesem geführt wird. Als unbezahlte Familienarbeit gilt jede Leistung, die unmittelbar zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines sonstigen Familienbetriebs erbracht wird.
Quelle:
Erhebung über Arbeitskräfte - Methodik und Definitionen 1998, Eurostat, Seite 68
Erhebung über Arbeitskräfte - Methodik und Definitionen 1998, Eurostat, Seite 68
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