Definition: Lebensversicherungen und Pensionsfonds

Kategorie: Zahlungsbilanzen

Die Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen, sowohl mit als auch ohne Gewinnbeteiligung, leisten regelmäßige Beitragszahlungen an eine Versicherungsgesellschaft (dabei kann es sich unter Umständen um nur eine einzige Zahlung handeln), die sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, bei seinem Tod eine vereinbarte Mindestsumme oder eine Rente zu zahlen. Risikolebensversicherungen, bei denen die Versicherungsleistung nur im Todesfall, nicht aber unter anderen Umständen erbracht wird, sind eine Form der Direktversicherung, die nicht unter dieser Position, sondern unter Sonstige Direktversicherungen (Code 256) erfasst werden.

Pensionsfonds sind spezielle Fonds, die eigens zu dem Zweck eingerichtet wurden, bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern ein Renteneinkommen zur Verfügung zu stellen. Sie werden von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern eingerichtet und betrieben. Finanziert werden sie durch Beiträge des Arbeitgebers und/oder der Arbeitnehmer sowie durch Erträge aus der Anlage von Vermögenswerten der Pensionsfonds, außerdem nehmen sie für eigene Rechnung finanzielle Transaktionen vor. Nicht zu den Pensionsfonds gehören die für weite Bevölkerungskreise bestehenden Sozialversicherungssysteme, die vom Staat vorgeschrieben, kontrolliert oder finanziert werden. Dienstleistungen der Pensionsfondsverwaltung sind eingeschlossen. Bei Pensionsfonds werden "Prämien" in der Regel als "Beiträge", "Ansprüche" zumeist als "Leistungen" bezeichnet.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des europäischen parlaments und des rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L35 vom 8.2.2005, S. 23 – 55)
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