Definition: Unparteilichkeit

Kategorie: EU-Rechtsakt

Bedeutet, dass die Statistiken auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet und dass alle Nutzer gleich behandelt werden müssen.
(Quelle: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken)

Unparteilichkeit bedeutet, daß die Gemeinschaftsstatistiken in objektiver Weise und unabhängig erstellt werden, ohne daß politische Gruppen oder sonstige Interessengruppen Druck ausüben können, insbesondere was die Wahl der zur Erreichung der gesetzten Ziele am besten geeigneten Verfahren, Definitionen und Methoden anbelangt. Unparteilichkeit bedeutet auch, daß die Statistiken allen Nutzern (Gemeinschaftsinstitutionen, Regierungen, Akteure des sozialen und wirtschaftlichen Lebens, wissenschaftliche Kreise und breite Öffentlichkeit) möglichst rasch zur Verfügung stehen.
(Quelle:Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 52 vom 22.2.1997, S. 1 – 7))
Quelle:
Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 87 vom 31.3.2009, S. 164 - 173)
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