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Definition: Statistische Geheimhaltung
Kategorie: EU-Rechtsakt
Bedeutet, dass direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte vertrauliche Angaben über einzelne statistische Einheiten geschützt werden müssen, wobei die Verwendung der eingeholten Angaben für nichtstatistische Zwecke und ihre unrechtmäßige Offenlegung untersagt sind. (Quelle: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken) Statistische Geheimhaltung bedeutet, daß direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte Angaben über einzelne statistische Einheiten gegen jegliche Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit geschützt werden. Die Verwendung der erhaltenen Angaben für nichtstatistische Zwecke und die unrechtmäßige Offenlegung sind zu unterbinden. (Quelle: Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 52 vom 22.2.1997, S. 1 – 7)
Quelle:
Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 87 vom 31.3.2009, S. 164 - 173)
Europäischen Union, Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 87 vom 31.3.2009, S. 164 - 173)
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