Bitte schalten Sie den Werbeblocker aus, damit wir die Plattform weiterentwickeln können.
Definition: Altersgrenze für die Definition von Stichprobenper...
Kategorie: EU-SILC
Altersgrenze für die Definition von Stichprobenpersonen: Bei einer vierjährigen Panelerhebung beträgt das Mindestalter 14 Jahre. In Ländern, die eine vierjährige Panelerhebung mit einer Adressen- oder einer Haushaltsstichprobe durchführen, sind alle in der Ausgangsstichprobe enthaltenen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren Stichprobenpersonen. In Ländern, die eine vierjährige Panelerhebung mit einer Personenstichprobe durchführen, wird mindestens eine solche Person je Haushalt ausgewählt. Bei einer längeren Paneldauer ist die oben genannte Altersgrenze niedriger. Beträgt die Paneldauer mehr als acht Jahre, sind Stichprobenpersonen alle in der Ausgangsstichprobe enthaltenen Haushaltsmitglieder ungeachtet ihres Alters sowie die Kinder, die von den in der Stichprobe enthaltenen Frauen während des Verbleibs der Mutter im Panel geboren werden.
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren
Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren
Erstellt:
Letztes Update: