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Definition: Splithaushalt
Kategorie: EU-SILC
Ein Stichprobenhaushalt der Welle x gilt als “Splithaushalt“, wenn seine Stichprobenpersonen zum Zeitpunkt der Welle x+1 in mehr als einem privaten Haushalt innerhalb des in der Grundgesamtheit enthaltenen nationalen Hoheitsgebiets ansässig sind. Im Falle eines “Splitting“ wird (nur) einer der entstehenden Haushalte als “Ursprungshaushalt“ definiert, der andere oder die anderen Haushalte dagegen als “Splithaushalte“ bezeichnet. Bei der Unterscheidung von “Ursprungshaushalt“ und “Splithaushalt“ wird wie folgt verfahren: - Lebt eine Stichprobenperson der Welle x noch unter der Adresse der letzten Welle, gilt ihr Haushalt als “Ursprungshaushalt“. Alle weggezogenen Stichprobenpersonen bilden einen oder mehrere “Splithaushalte“. - Lebt keine Stichprobenperson an der Adresse der letzten Welle, gilt als Ursprungshaushalt der Haushalt der Stichprobenperson, die im Register der letzten Welle mit der niedrigsten Personennummer geführt wurde. Ist diese Person verstorben oder lebt sie nicht mehr in einem privaten Haushalt innerhalb des in der Grundgesamtheit enthaltenen nationalen Hoheitsgebiets, wird der Haushalt der Stichprobenperson mit der niedrigsten Personennummer als Ursprungshaushalt betrachtet.
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren
Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren
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