Definition: Unterstellte Miete

Kategorie: EU-SILC

Unterstellte Miete bezieht sich auf den Wert, der für alle Haushalte anzusetzen ist, die eigenen Angaben zufolge keine volle Miete bezahlen, weil sie Wohnungseigentümer sind, weil die Miete ihrer Wohnung unter der Marktmiete liegt oder weil sie mietfrei wohnen.

Sie ist nur für die Wohnungen (und damit verbundenen Gebäude wie Garagen) zu berechnen, die den Haushalten als Hauptwohnsitz dienen.

Der zu unterstellende Wert wird wie folgt ermittelt: die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Marktmiete abzüglich der tatsächlich entrichteten Miete (sofern diese unter der Marktmiete liegt), abzüglich der vom Staat oder einer Organisation ohne Erwerbszweck gewährten Mietkostenzuschüsse (sofern die Wohnung mietfrei oder für weniger als die Marktmiete bereitgestellt wird) und abzüglich der Aufwendungen der Eigentümerhaushalte für kleinere Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten, die normalerweise vom Vermieter ausgeführt würden.

Die Marktmiete ist die Miete, die für eine unmöblierte Wohnung am frei finanzierten Wohnungsmarkt ohne Wohnnebenkosten wie Heizung, Strom oder Gas gezahlt wird.
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
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