Definition: Invaliditätsleistung

Kategorie: EU-SILC

Die Funktion Invalidität umfasst Leistungen, die körperlich oder geistig Behinderten, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und deren Erwerbsfähigkeit über ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mindestmaß hinaus eingeschränkt ist, ein Einkommen sichern.

Invalidität bezeichnet die vollständige oder teilweise Unfähigkeit, infolge einer körperlichen oder geistigen Schädigung, die voraussichtlich dauerhaft ist oder über eine festgelegte Mindestdauer hinausgeht, am Erwerbsleben teilzunehmen oder ein normales Leben zu führen.

Einbezogen sind:

- Invaliditätsrente: regelmäßige Zahlung zur Sicherung des Einkommens von Personen, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und bei denen eine Invalidität vorliegt, aufgrund deren ihre Erwerbsfähigkeit über ein gesetzlich festgelegtes Mindestmaß hinaus eingeschränkt ist;
- Vorruhestandsgeld bei geminderter Erwerbsfähigkeit: regelmäßige Zahlung an ältere Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Der Bezug von Vorruhestandsgeld endet mit dem Eintritt des Empfängers in den Altersruhestand;
- Pflegegeld: Leistung zugunsten von Behinderten, die das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben und die zusätzlichen (nicht medizinischen) Pflegekosten häufig oder dauerhaft nicht allein bestreiten können. Dabei darf es sich nicht um eine Erstattung nachweislich erbrachter Aufwendungen handeln;
- berufliche Eingliederung von Behinderten: finanzielle Beihilfen für Behinderte, die eine ihrem Zustand angemessene Erwerbstätigkeit - normalerweise in Behindertenwerkstätten - ausüben oder eine Berufsausbildung aufnehmen;
- Invaliditätsleistungen an behinderte Kinder aufgrund eines selbst erworbenen Anspruchs unabhängig von ihrer Unterhaltsberechtigung;
- sonstige Geldleistungen: regelmäßige und einmalige Zahlungen in Zusammenhang mit Invalidität, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, z. B. gelegentliche Einkommensbeihilfen.

Nicht enthalten sind:

- Leistungen als vollständiger oder teilweiser Ersatz für Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Verletzung (sind unter "Krankengeld" (PY120G) erfasst);
- Familienbeihilfen für Empfänger von Invalidenleistungen (sind unter "Familienleistungen/Kindergeld" (HY050G) erfasst);
- Leistungen an hinterbliebene Unterhaltsberechtigte behinderter Personen, z. B. Renten (sind unter "Hinterbliebenenleistungen" (PY110G) erfasst);
- Erstattungen nachweislich erbrachter Aufwendungen;
- Invaliditätsleistungen, die nach Erreichen des normalen Ruhestandsalters gezahlt werden (sind unter "Altersleistungen" (PY100G) erfasst);
Lohnersatzleistungen, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Behinderung über einen Sozialversicherungsträger gewähren, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst);
- zusätzliche Zahlungen von Arbeitgebern an einen Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer zur Aufstockung der vom Sozialversicherungsträger gezahlten Invaliditätsleistungen, sofern diese Zahlungen nicht eindeutig als Sozialleistungen erkennbar sind (sind unter "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Form von Geld- oder geldwerten Leistungen" (PY010G) erfasst).
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen
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