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Definition: Partnermitgliedstaat
Kategorie: Außenhandel
Partnermitgliedstaat beim Eingang ist der Versendungsmitgliedstaat. Das ist der vermutliche Absendemitgliedstaat, wenn Waren direkt aus einem anderen Mitgliedstaat in den Eingangsmitgliedstaat verbracht werden. Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Eingangsmitgliedstaat im Transit in einen oder mehrere Mitgliedstaaten verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden (z. B. Eigentumswechsel), so gilt als Versendungsmitgliedstaat der letzte Mitgliedstaat, in dem solche Aufenthalte oder Geschäfte stattgefunden haben. Partnermitgliedstaat bei der Versendung ist der Bestimmungsmitgliedstaat. Das ist der letzte Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt der Versendung als der Mitgliedstaat bekannt ist, in den die Waren versandt werden sollen.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates
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