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Definition: Recht auf Wiederbepflanzung
Kategorie: Landwirtschaft
Das Recht , gemäß den unter Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 (Verordnung des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) festgelegten Bedingungen im Laufe der acht Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der ordnungsgemäß gemeldeten Rodung auf einer Fläche , die , auf die Reinkultur bezogen , der gerodeten Fläche gleichwertig ist , Reben anzupflanzen.
Quelle:
Europäische Union, Entscheidung Nr. 80/764/EWG der Kommission vom 8. Juli 1980 zur Festlegung des Tabellenprogramms und der Definitionen betreffend die statistischen Zwischenerhebungen der Rebflächen
Europäische Union, Entscheidung Nr. 80/764/EWG der Kommission vom 8. Juli 1980 zur Festlegung des Tabellenprogramms und der Definitionen betreffend die statistischen Zwischenerhebungen der Rebflächen
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