Definition: Aquakultur

Kategorie: EU-Rechtsakt

Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Organismen bleiben während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person (Quelle: Verordnung Nr. 1198/2006).

Zucht im Wasser lebender Pflanzen und Tiere, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren und Wasserpflanzen. Zucht wird betrieben, sobald in irgendeiner Form, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor natürlichen Feinden, mit dem Ziel der Produktionssteigerung in den Wachstumsprozeß eingegriffen wird. Kennzeichen der Zucht ist ferner, daß sich die Pflanzen oder Tiere im Besitz von Einzelpersonen oder Unternehmen befinden oder Gegenstand von Rechtsansprüchen aus vertraglichen Verpflichtungen sind. Für statistische Zwecke zählen daher auch im Wasser lebende Pflanzen und Tiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person, in deren Besitz sie sich während der Wachstumsperiode befanden, gefangen oder geerntet wurden, zur Aquakultur. Im Wasser lebende Pflanzen und Tiere, die von der Allgemeinheit mit oder ohne entsprechende Lizenzen als jedermann zugängliche Güter genutzt werden können, sind dagegen als Fischereierzeugnisse anzusehen (Quelle: Verordnung Nr. 788/96).
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds
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