Definition: Gemeinschaftswaren

Kategorie: Außenhandel

Gemeinschaftswaren : Waren,
- die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden ;
- mit Herkunft aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Land oder Gebiet, die sich in einem Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden ;
- die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.
Quelle:
Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten.
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