Definition: Sonstige Einlagen

Kategorie: ESVG 1995

Einlagen bei Banken, die nicht zu den Sichteinlagen zählen (AF.29). Sonstige Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung) können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.
Quelle:
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
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