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Definition: Nichtproduziertes Sachvermögen
Kategorie: ESVG 1995
Nichtproduzierte Aktiva, die in der Natur vorkommen und an denen Eigentumsrechte bestehen und übertragen werden können. Nicht dazu zählen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen oder bestehen können, wie die offenen Meere oder die Luft. Die Position untergliedert sich in Grund und Boden, Bodenschätze, freie Tier- und Pflanzenbestände und Wasserreserven (Anhang 7.1: Definition der Aktiva und Passiva). Das gesamte nichtproduzierte Sachvermögen gehört zum Naturvermögen. Naturvermögen wird nur als nichtproduziertes Sachvermögen ausgewiesen, wenn es die Definition für wirtschaftliche Vermögensgüter erfüllt. Das sind diejenigen Güter, an denen effektiv ein Eigentumsrecht besteht und die beim gegenwärtigen Stand der Technik und des Wissens, der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten, der vorhandenen Ressourcen und der Preisrelationen seinem Eigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können. Diejenigen Bestandteile des Naturvermögens, an denen keine Eigentumsrechte bestehen oder bestehen können, wie die offenen Meere oder die Luft, zählen nicht dazu (§ 7.18).
Quelle:
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Anhang 7.1: Definition der Aktiva und Passiva, Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Anhang 7.1: Definition der Aktiva und Passiva, Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
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