Definition: Wohnbauten

Kategorie: ESVG 1995

Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich aller zugehörigen Bauten, wie etwa Garagen, und aller festen Einrichtungen, die üblicherweise in Wohnräumen installiert sind. Hausboote, Binnenschiffe, Wohnwagen und Caravans, die von privaten Haushalten als Hauptwohnsitz genutzt werden, gehören ebenso zu den Wohnbauten, obwohl sie keine Bauten sind. Auch Baudenkmäler, die im wesentlichen als Wohnungen genutzt werden, werden eingeschlossen. Die Position umfaßt auch die Erschließungskosten.

Zu den Wohnbauten gehören z. B. Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen und sonstige Wohngebäude, die dauerhaft für Wohnzwecke bestimmt sind.

Unfertige Wohnbauten fallen insoweit darunter, wie der Endverwender feststeht, sei es daß die Wohnung für die Eigennutzung gebaut wird oder daß sie vertraglich in das Eigentum des Endverwenders übergegangen ist. Für Angehörige der Streitkräfte erworbene Wohnungen fallen unter die Position, da sie ebenso wie von zivilen Einheiten erworbene Wohnungen für die Produktion von Wohndienstleistungen genutzt werden.
Quelle:
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
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