Bitte schalten Sie den Werbeblocker aus, damit wir die Plattform weiterentwickeln können.
Definition: Ausrüstungen
Kategorie: ESVG 1995
Fahrzeuge und sonstige bewegliche Anlagegüter, wie sie im folgenden definiert sind, sofern sie nicht von privaten Haushalten für den Konsum erworben werden. Relativ geringwertige Werkzeuge, die mehr oder weniger regelmäßig gekauft werden, wie etwa Handwerkzeuge, können unberücksichtigt bleiben. Nicht zu der Position gehören ferner Ausrüstungen, die Bestandteil von Gebäuden sind. Sie fallen unter die Positionen "Wohnbauten" bzw. "Nichtwohngebäude". Noch nicht fertiggestellte Ausrüstungsgüter fallen nur dann unter die Position, wenn sie für den Eigenbedarf produziert werden. Im übrigen wird angenommen, daß die Ausrüstungen erst bei Lieferung in das Eigentum des Endbenutzers übergehen. Für militärische Zwecke erworbene bewegliche Anlagegüter zählen nur dann zu den Ausrüstungen, wenn sie in gleicher Art sind und in gleicher Weise genutzt werden wie zivil verwendete Produktionsanlagen. Von privaten Haushalten für den Konsum erworbene bewegliche Anlagegüter gehören nicht zu den Ausrüstungen. Sie sind vielmehr „unter dem Strich« in der Vermögensbilanz der privaten Haushalte als dauerhafte Konsumgüter auszuweisen. Hausboote, Wohnwagen und Caravans, die von privaten Haushalten als Erstwohnsitz genutzt werden, gehören zu den Wohnbauten.
Quelle:
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
Erstellt:
Letztes Update: