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Definition: Sozialversicherungssysteme des Staates
Kategorie: ESVG 1995
Diese Systeme werden von staatlichen Einheiten vorgeschrieben, kontrolliert und finanziert und sie beziehen die gesamte Bevölkerung oder weite Kreise der Bevölkerung ein. Sozialschutzsysteme des Staates können mit oder ohne spezielle Deckungsmittel finanziert werden. Wenn getrennte Mittel identifiziert werden können, dann bleiben sie Eigentum des Staates und nicht der Begünstigten. Die Einnahmen von Sozialversicherungssystemen bestehen im wesentlichen aus von natürlichen Personen und von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen, können jedoch auch Transfers von anderen staatlichen Einheiten umfassen. Die Teilnahme an Sozialversicherungssystemen ist in der Regel, jedoch nicht immer, vorgeschrieben. Die an natürliche Personen gezahlten Leistungen hängen nicht unbedingt von den vorher eingezahlten Beiträgen ab.
Quelle:
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
Eurostat, "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 1995", Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften, Luxembourg, 1996
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