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Definition: Teilsendungen
Kategorie: Außenhandel
1 - Lieferung von Komponenten einer vollständigen Einheit in nicht zusammengebautem oder zerlegtem Zustand, die aus Gründen des Handels oder des Transports in mehr als einem Bezugszeitraum versendet werden. 2 - "Teilsendungen" sind Komponenten einer kompletten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt wurde und in mehreren Sendungen ein- oder ausgeführt wird.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Europäische Union, Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
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