Definition: Schuldenübernahme

Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Die Schuldenübernahme ist eine dreiseitige Vereinbarung zwischen einem Gläubiger, einem ehemaligen Schuldner und einem neuen Schuldner, in der der neue Schuldner die ausstehenden Verbindlichkeiten des ehemaligen Schuldners gegenüber dem Gläubiger übernimmt. Der neue Schuldner nimmt gegenüber dem Gläubiger den Platz des ehemaligen Schuldners ein und haftet für die Tilgung der Schuld. Die Schuld, die ursprünglich eine Verbindlichkeit des ehemaligen Schuldners war, wird damit zu einer Verbindlichkeit des neuen Schuldners. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der neue Schuldner für die Schuld des ehemaligen Schuldners ausdrücklich bürgt. Ein Fall von Schuldenübernahme liegt vor, wenn der Schuldner wechselt, unabhängig davon, was die internen Rechnungslegungssysteme der Transaktionspartner ausweisen. Andererseits liegt ein Fall von Schuldenübernahme nicht vor, wenn der Schuldner nicht wechselt und lediglich eine Form der Verbindlichkeit durch eine andere in gleicher Höhe ersetzt wird.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.4
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