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Definition: Schuldenaufhebung
Kategorie: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
Die Schuldenaufhebung oder der Schuldenerlass ist eine zweiseitige Vereinbarung zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner, eine ausstehende Verbindlichkeit - die vom Schuldner gegenüber dem Gläubiger eingegangene Schuld - ganz oder teilweise zu streichen oder zu erlassen. Die Schuld, die auf diese Weise aufgehoben wird, war ursprünglich auf der Passivseite der Vermögensbilanz des Schuldners und auf der Aktivseite der Vermögensbilanz des Gläubigers gebucht. Nach der Aufhebung ist sie nicht mehr existent.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.4
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.4
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