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Definition: Schlachtkörper
Kategorie: Agrarstatistik
Der Begriff "Schlachtkörper": a) bezeichnet bei Rindern den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt; ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe und ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Euter und das Euterfett; b) bezeichnet bei Schweinen den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten, entbluteten und ausgeweideten Tieres, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell; c) bezeichnet bei Schafen und Ziegen den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpametakarpal- oder Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt), ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle (mit Ausnahme der Nieren und des Nierenfettgewebes); und ohne Euter und Geschlechtsorgane; die Nieren und das Nierenfettgewebe gehören zum Schlachtkörper; d) bezeichnet bei Geflügel den gerupften und ausgenommenen Körper, ohne Kopf und Ständer und ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 65 %", oder andere Angebotsformen.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates
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