Definition: Wirtschaftsgebiet

Kategorie: Konjunktur-Statistik

Definition von 2006

Das Wirtschaftsgebiet umfasst:

- das von einem Staat verwaltete geografische Gebiet, auf dem sich Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital frei bewegen können;
- Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;
- den Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;
- territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulate, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;
- Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem oben definierten Gebiet ansässig sind.

Das Wirtschaftsgebiet umfasst nicht:

-	exterritoriale Enklaven (d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Union oder von internationalen Organisationen im Rahmen internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebiets des betreffenden Landes).
-	
Diese Definition folgt dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995, Ziffern 2.05 und 2.06.

Die Abgrenzung zwischen Inlands- und Auslandsmarkt erfolgt für die Zwecke der Konjunkturstatistik gemäß dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Diese Definition kann in Zukunft überarbeitet werden, um der europäischen und/oder monetären Integration und den entsprechenden Verordnungen Rechnung zu tragen.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
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