Definition: Vorzeitige Rücknahme von Schuldtiteln (einschl. Um...

Kategorie: ESVG 1995

Unabhängig vom gewählten Titel kann der Fall eintreten, dass ein Schuldner das Recht hat, seine Schuld - entgegen den Festlegungen im Vertrag - vor dem zu Beginn vereinbarten Termin zu begleichen. In einigen Fällen muss er eine entsprechende Absicht zumindest innerhalb einer bestimmten Frist bekunden. Der Gläubiger hat in aller Regel das Recht auf eine Entschädigung.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.5
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